Die verbreitete Nutzung von Privatwohnungen als Büro (Homeoffice) stelle eine erhebliche Herausforderung für die Anwendung des in Art 5 Abs 1 OECD-MA verankerten Konzepts der "Betriebsstätte" dar. Die Frage, ob ein Arbeitnehmer, der im Quellenstaat von zu Hause aus arbeite, eine Betriebsstätte für den Arbeitgeber begründen könne, habe seit der COVID-19-Krise erheblich an Bedeutung gewonnen. Bislang habe sich die Diskussion auf das Erfordernis der "Verfügbarkeit" gem Art 5 (1) OECD-MK konzentriert und darauf, ob die Wohnung eines Arbeitnehmers als dem Arbeitgeber zur Verfügung stehend angesehen werden könne. In der Aktualisierung des OECD-MK von 2025 habe die OECD die Gelegenheit genutzt, ihre bisherige Position zu Betriebsstätten und Fernarbeit zu überarbeiten. Dabei habe sie den analytischen Fokus weg vom umstrittenen Kriterium der "Verfügbarkeit" hin zu der Frage verlagert, ob und unter welchen Umständen die Wohnung eines Arbeitnehmers als "Betriebsstätte" gelten könne. Blum und Bendlinger werfen einen genaueren Blick auf die Details des neuen Ansatzes.

