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Begründung einer Betriebsstätte durch stundenweise Tätigkeiten in einer österreichischen Justizanstalt. Fixed Place of Business Through Hourly Work in an Austrian Jail (S. Bendlinger, SWI 2/2026, S. 82)

Artikelrundschau Februar 2026 - Teil 1Allgemeines - international, EU-Recht, AuslandsbeziehungenMMag. Maria Gold-Tajalli/Eva Pichler-Rohrhofer, MAÖStZ 2026/342ÖStZ 2026, 382 Heft 14 v. 15.7.2026

Ob eine Person, die wiederholt, aber nur für kurze Zeiträume in einem Vertragsstaat eines Steuerabkommens arbeite, eine Betriebsstätte (oder eine feste Einrichtung iSv Art 14 OECD-MK 2000) darstelle, sei Gegenstand heftiger Debatten im internationalen Steuerumfeld. In seiner Entscheidung vom 26. 11. 2025, Ra 2024/15/0036 habe das österr Verwaltungsgericht zu beurteilen gehabt, ob ein in D ansässiger Zahnarzt, der in drei österr Gefängnissen nur wenige Stunden pro Woche oder alle zwei Wochen Zahnbehandlungen für Gefangene durchgeführt habe, eine "feste Einrichtung" geschaffen habe, die ihm regelmäßig für die Ausübung seiner Tätigkeiten gem Art 14 Abs 1 des österr-dt Steuerabkommens über Einkünfte aus selbstständigen persönlichen Dienstleistungen zur Verfügung gestanden sei. Das Gericht bestätigte die Anforderung, Bestimmungen von Steuerabkommen, die dem OECD-MA entsprächen, gemäß der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des jeweiligen Steuerabkommens verfügbaren Fassung des Kommentars auszulegen. Das Gericht habe ferner festgestellt, dass der Begriff "feste Einrichtung" dem Begriff "feste Geschäftseinrichtung" iSv Art 5 Abs 1 OECD-MK entspreche. In materieller Hinsicht habe es entschieden, dass der dt Zahnarzt über eine feste Einrichtung in Ö verfügt hätte, über die er einen Teil seiner Tätigkeit ausgeübt hätte. Bendlinger wirft einen kritischen Blick auf die Entscheidung und ihre praktischen Auswirkungen.

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