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EU-Kartellgeldbuße, keine Betriebsausgabe (keine Rückstellungsbildung)

Judikatur-AusleseBearbeiter: Dr. Josef Fuchs, Senatspräsident des VwGH i.R.ÖStZ 2026/327ÖStZ 2026, 360 Heft 13 v. 29.6.2026

EStG 1988: § 4 Abs 4, § 9 Abs 1

VwGH 27. 12. 2025, Ra 2025/15/0049

Der VwGH hat bereits im Erk vom 28. 2. 2018, Ro 2016/15/0043, VwSlg 9238/F, ausgesprochen, dass EU-Kartellgeldbußen schon vor der ausdrücklichen Normierung des Abzugsverbotes für Strafen und Geldbußen in § 20 Abs 1 Z 5 EStG 1988 (und § 12 Abs 1 Z 4 KStG 1988) mit dem AbgÄG 2011, BGBl I 2011/76, idR nicht als Betriebsausgaben abziehbar waren. Es sei nämlich mit dem Strafzweck unvereinbar, im Wege der steuerlichen Entlastung den Pönalcharakter der Strafe zumindest teilweise unwirksam zu machen (auch die europäischen Gerichte vertreten eine ähnliche Auffassung, wonach eine Abzugsfähigkeit einer EU-Kartellgeldstrafe der den unionsrechtlichen Wettbewerbsregeln zugrunde liegenden Logik widersprechen bzw die Wirksamkeit der Strafe verringern würde; vgl EuG 27. 3. 2014, T-56/09 und T-73/09, Saint-Gobain, Rz 357, sowie 11. 6. 2009, X BV, C-429/07, Rn 39).

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