Für die Erledigung von Rechtsmittelverfahren erlaube § 209a Abs 1 BAO, dass Abgaben nach Eintritt der Verjährung festgesetzt werden könnten, damit das Verfahren abschließende Entscheidungen getroffen werden könnten. Im Abgabenverfahren würden grds die Verjährungsfristen gem § 207 BAO greifen. Jedoch bestimme § 209a Abs 2 BAO, dass auch noch nach Verjährungseintritt Festsetzungen durchgeführt werden könnten, wenn eine Abhängigkeit von der Erledigung einer Beschwerde oder eines Antrags bestehe. Der Beitrag erkundet den Zweck der Bestimmung aus historischer Sicht und zeigt den verfassungsrechtlichen Rahmen auf. Zur verjährungsunabhängigen Erledigung von Abgabenrückerstattungsanträgen sei aktuell eine Beschwerde beim VfGH anhängig.

