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Unrichtig erklärte Verluste - Strafbarkeit als Abgabenhinterziehung oder grob fahrlässige Abgabenverkürzung. Tatbestandserweiterung durch das Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 (Thunshirn, SWK 1-2/2026, S. 17)

Artikelrundschau Jänner 2026 - Teil 1(Bundes)Abgabenordnung, Finanzstrafrecht, Verwaltungsverfahren; InsolvenzrechtMMag. Maria Gold-Tajalli/Eva Pichler-Rohrhofer, MAÖStZ 2026/295ÖStZ 2026, 321 Heft 12 v. 12.6.2026

Art III des BGBl I 2025/98 (BBKG 2025) enthalte umfangreiche Änderungen des Finanzstrafrechts. Neben einer (positiv hervorzuhebenden) Erweiterung des Anwendungsbereichs für den Verkürzungszuschlag (§ 30a FinStrG) sowie umfangreichen verfahrensrechtlichen Neuerungen werde die Tatbestandserweiterung des § 33 FinStrG (Abgabenhinterziehung) und § 34 FinStrG (grob fahrlässige Abgabenverkürzung) künftig beträchtliche - auch - praktische Auswirkungen auf das Finanzstrafrecht und den Berufsstand haben. Dieser ab 1. 1. 2026 geltende Tatbestand - die Strafbarkeit zu Unrecht erklärter Verluste - ist Thema des Beitrags.

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