Art III des BGBl I 2025/98 (BBKG 2025) enthalte umfangreiche Änderungen des Finanzstrafrechts. Neben einer (positiv hervorzuhebenden) Erweiterung des Anwendungsbereichs für den Verkürzungszuschlag (§ 30a FinStrG) sowie umfangreichen verfahrensrechtlichen Neuerungen werde die Tatbestandserweiterung des § 33 FinStrG (Abgabenhinterziehung) und § 34 FinStrG (grob fahrlässige Abgabenverkürzung) künftig beträchtliche - auch - praktische Auswirkungen auf das Finanzstrafrecht und den Berufsstand haben. Dieser ab 1. 1. 2026 geltende Tatbestand - die Strafbarkeit zu Unrecht erklärter Verluste - ist Thema des Beitrags.

