EStG 1988: § 16 Abs 1, § 20 Abs 1 Z 1 lit a
VwGH 24. 4. 2025, Ra 2024/15/0060
Es entspricht zwar stRsp, dass ein rechtskräftiges Strafurteil bindende Wirkung hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen entfaltet, auf denen sein Schuldspruch beruht (vgl zB VwGH 1. 9. 2015, Ro 2014/15/0023, mwN). Der in der vorliegenden Revision gezogene Umkehrschluss, bei fehlender Rechtskraft eines Strafurteils dürfe dieses der Tatsachenfeststellung des BFG nicht zugrunde gelegt werden, ergibt sich allerdings aus dieser Rsp nicht. Es ist daher auch bei Fehlen einer Bindungswirkung ieS nicht von vornherein von der zwingenden Notwendigkeit zusätzlicher eigener abgabenrechtlicher Ermittlungen und Feststellungen über die strafgerichtlichen Feststellungen hinaus auszugehen. Soweit sich die Revision ganz allgemein gegen die (vom Strafgericht übernommene) Beweiswürdigung des BFG in Bezug auf die strafrechtlichen Korruptionsvorwürfe gegen den Stpfl (einen ehemaligen Finanzminister iZm dem sog "BUWOG"-Komplex) wendet, wird damit noch keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG aufgeworfen.

