EStG 1988: § 3 Abs 1 Z 21
VwGH 27. 5. 2025, Ro 2025/15/0004
Den ErläutRV zur Steuerbefreiung für Mitarbeiterrabatte nach § 3 Abs 1 Z 21 EStG 1988 lässt sich keine Absicht des Gesetzgebers entnehmen, dass Vorteile aus früheren Dienstverhältnissen nicht unter diese Steuerbefreiung fallen sollen. So wird als Voraussetzung für die Gewährung der Steuerbefreiung nur genannt, dass der Arbeitgeber den Mitarbeiterrabatt allen Mitarbeitern oder zumindest bestimmten Gruppen von Mitarbeitern einräumen muss (vgl RV 684 BlgNR 25. GP 7).

