EStG 1988: § 16 Abs 1, § 20 Abs 1 Z 1 lit a, § 20 Abs 2 Z 1
VwGH 24. 4. 2025, Ra 2023/15/0105
Aufwendungen für die berufsbedingte Führung eines Zivilprozesses (zB Rechtsstreit über die Höhe des Arbeitslohns, arbeitsgerichtliches Verfahren zur Abwehr einer Kündigung oder Entlassung, Abwehr von Schadenersatzforderungen aus dem Dienstverhältnis) sind Werbungskosten (vgl Zorn in Doralt et al, EStG21, § 16 Tz 220, Stichwort: Prozesskosten).

