Der VwGH habe sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine Tanzpädagogin, die für eine Tanzschule tätig sei und über einen Gewerbeschein "Erstellung von Trainingskonzepten für gesundheitsbewusste Personen" verfüge, als freie DN gem § 4 Abs 4 ASVG anzusehen sei oder ob hier die "Ausnahmeregelung" des § 4 Abs 4 ASVG (einschlägiger Gewerbeschein) zur Anwendung komme.

