Finanzamt und BFG hätten bei einer Gesellschaft, welche vorrangig F&E im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung erbringe, hervorgehoben, dass bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Forschungsprämie für 2020 und 2021 die allgemeinen Grundsätze des EStG bzw KStG zur Anwendung kämen, sohin auch das Abzugsverbot für Managergehälter gem § 20 Abs 1 Z 7 EStG bzw 12 Abs 1 Z 8 KStG - obwohl der taxative Aufzählungskatalog des § 1 Abs 2 ForschungsprämienV, der die prämienbegünstigten Aufwendungen definiere, bloß die Anwendung der Bestimmungen der § 6 Z 10 und § 20 Abs 2 EStG sowie § 12 Abs 2 KStG vorsehe. Entgegen der Rechtsauffassung des Finanzamts und des BFG, wonach dem Anführen dieser Bestimmungen bloß deklarativer Charakter zukomme und die allgemeinen Grundsätze des EStG bzw KStG aufgrund der Einordnung der Forschungsprämie als steuerliche Förderung Anwendung fänden, habe der VwGH die angefochtenen BFG-Erk wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.

