"Sprungeintragungen" lägen vor, wenn Grundstücke zwei- oder mehrfach Gegenstand eines Erwerbsvorgangs seien und das zivilrechtliche Eigentum direkt vom ersten Veräußerer auf den letzten Erwerber im Grundbuch eingetragen ("einverleibt") werde. Wie weit würden "Sprungeintragungen" durch eine Bemessung der Eintragungsgebühr vom dreifachen Einheitswert, gedeckelt mit 30 % des Werts des einzutragenden Grundeigentums, nach § 26a GGG begünstigt? Eine systematisch und teleologisch konsistente Lösung werde entwickelt.

