Würden infolge einer Downstream-Verschmelzung die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft die Anteile an der übernehmenden Gesellschaft erwerben und komme es sodann zu einer Werterholung der Beteiligung, würden im Anwendungsbereich von § 6 Z 13 EStG idF vor StRefG 2020 nicht die historischen Anschaffungskosten der abgeschriebenen Beteiligung an der tragenden Gesellschaft die Obergrenze für Zuschreibungen bilden, sondern entsprechend der Judikatur des VwGH bei Einzelrechtsnachfolge der beizulegende Wert (hier: Null).

