Der Sondersteuersatz von 27,5 % sei für "Einkünfte aus nicht verbrieften Derivaten" ausgeschlossen (§ 27a Abs 1 Z 2 iVm Abs 2 Z 7 EStG). Laut den Gesetzesmaterialien erfolge
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diese Differenzierung "mangels Einbindung ins KESt-System". Das Steuerrecht knüpfe damit an auf Aktien zugeschnittenes Wertpapierrecht und letztlich an die Depotfähigkeit der Derivate an. Auch die Finanzverwaltung folge dieser Unterscheidung. Die Veräußerung einer Option auf den Erwerb von GmbH-Anteilen wäre danach nicht sondersteuersatzfähig und unterläge dem progressiven Tarif (§ 33 EStG). Ein solches Ergebnis sei aber systemwidrig und stehe im Konflikt mit dem Gleichheitssatz.

