Obwohl die Ökosoziale Steuerreform bereits 2022 eingeführt worden sei, bringe sie immer noch neue Erkenntnisse zu Tage. Der kalten Progression sei der Kampf angesagt, der Gewinnfreibetrag erhöht, die Körperschaftsteuer gesenkt und viele andere Änderungen eingeführt worden. Darunter auch die Besteuerung von Einkünften aus Kryptowährungen. Durch die zeitliche Periodenverschiebung zwischen einem steuerrelevanten Veranlagungsjahr und einer BFG-Entscheidung seien wir erst jetzt mit den ersten Erk und Beschlüssen konfrontiert, die kurz vor der Reform ihre Wurzeljahre hätten. So auch die unten angeführten Erk aus 2023 bis 2025. Der Artikel erörtert die Rsp der "alten" Rechtslage, somit vor Einführung des ÖkoStRefG 2022, um eventuelle Schlüsse hinsichtlich zukünftiger Entscheidungen ziehen zu können oder Diskussionsfragen aufzuwerfen, die auch mit heutigem Wissensstand nicht eindeutig beantwortbar seien.

