Weise ein Unternehmer in einer Rechnung eine kraft Leistung nicht geschuldete USt aus, so schulde er diesen Betrag kraft Rechnungslegung, solange er die Rechnung nicht korrigiere. Das BFG habe in einem jüngst ergangenen Erk zu entscheiden gehabt, ob ein Vorsteuerabzug von jener USt, welche zu Unrecht in der Rechnung ausgewiesen worden sei, durch den Leistungsempfänger unmittelbar der Steuerverwaltung gegenüber im Veranlagungsverfahren zu berücksichtigen sei.

