Im Beschwerdefall sei strittig gewesen, ob die Differenzbesteuerung nach § 24 UStG 1994 auf den Verkauf von gebrauchten "kurvigen" Treppenliften anzuwenden sei. Konkret habe die Bf bei der Veräußerung eines gebrauchten kurvigen Treppenlifts eine gebrauchte Stuhleinheit, einen gebrauchten Antrieb und eine gebrauchte Steuerungseinheit verkauft. Außerdem sei eine neue, an den jeweiligen Montageort individuell angepasste Laufschiene angebracht worden. Für die neue Laufschiene habe die Bf im Schnitt das zwei- bis dreieinhalbfache dessen aufzuwenden gehabt, was für die wiederverwendbaren Gebrauchtteile aufgewendet worden sei.

