Das BFG habe sich mit der aufgrund einer Adoption ausgelösten Rechtsgeschäftsgebühr gem § 33 TP 1 GebG beschäftigt, habe Zweifel an der Verfassungskonformität dieser Norm gehabt und folglich einen Normenprüfungsantrag an den VfGH gestellt. Dies solle Anlass sein, auf die Verfassungskonformität der Adoptionsgebühr näher einzugehen und mögliche Rechtfertigungsgründe der Adoptionsgebühr zu analysieren.

