In der Entscheidung habe sich das Gericht ausfl mit den Fragen befasst, warum die Bewirtschaftung eines luxuriösen Chalets im konkreten Fall eine wirtschaftliche bzw unternehmerische Tätigkeit darstelle und ob diese als "kleine Vermietung" gem § 1 Abs 2 LVO - und damit als Tätigkeit mit Liebhabereivermutung - oder als Beherbergungsleistung im Sinne des Art 135 Abs 2 lit a MwStSystRL zu qualifizieren sei.

