Im Erk habe das BFG ua über die Gewährung des Vorsteuerabzuges für die Nutzungsüberlassung eines Gebäudes, welches die beschwerdeführende GmbH errichtet habe und das sie in der Folge an den Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Bf vermietet habe, zu entscheiden gehabt. Weiters sei im Beschwerdefall strittig gewesen, ob die von der Bf geltend gemachten Herstellungskosten des Gebäudes als Betriebsausgaben abgezogen werden könnten.

