Absolute Verjährungsfristen, die weder gehemmt noch unterbrochen werden können, seien im Strafrecht kaum anzutreffen. Weder das StGB noch das VStG würden den Strafverfolgungsbehörden eine derartige "Rute ins Fenster" stellen. Wie so oft warte das Finanzstrafrecht mit einer - in der Praxis äußerst bedeutungsvollen - Besonderheit auf: Nach § 31 Abs 5 FinStrG würden Finanzvergehen, die von der Finanzstrafbehörde zu ahnden sind, einer absoluten Verjährungsfrist von 10 Jahren unterliegen. Dem Status quo dieser Bestimmung gehe eine wechselvolle und durchaus bewegte Geschichte voraus. Der Beitrag setzt sich näher mit der historischen Entwicklung dieser finanzstrafrechtlichen Besonderheit auseinander.

