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Vorsätzliche oder grob fahrlässige Meldepflichtverletzung nach § 15 Abs 1 Z 2 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG). Grundwissen, einmal pro Jahr sind Abgabenerklärungen abzugeben, einmal im Jahr ist eine WiEReG Meldung zu erstatten (Schmutzer, BFGjournal 11-12/2025, S. 445)

Artikelrundschau Dezember 2025 - Teil 1(Bundes)Abgabenordnung, Finanzstrafrecht, Verwaltungsverfahren; InsolvenzrechtMMag. Maria Gold-Tajalli/Eva Pichler-Rohrhofer, MAÖStZ 2026/235ÖStZ 2026, 268 Heft 10 v. 19.5.2026

Gem § 15 Abs 1 Z 2 WiEReG mache sich eines Finanzvergehens zu einer jährlichen Meldeverpflichtung nach § 3 Abs 3 WiEReG schuldig, wer seiner Meldepflicht (§ 5) trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachkomme und sei bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 200.000 € zu bestrafen. Wer die Tat grob fahrlässig begehe, sei mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 € zu bestrafen. Die subjektive Tatseite sei bei dieser Tat zu deren Beginn der Strafbarkeit, Ablauf der Nachfrist nach der zweiten Erinnerung, bis zur Beendigung des Dauerdeliktes durch Nachmeldung zu prüfen. Für die Annahme von Vorsatz genüge es nicht, dass bereits seit 2020 eine jährliche Meldeverpflichtung bestehe, die meldepflichtige Personen kennen müssten und ihr nicht nachgekommen seien.

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