Gem § 15 Abs 1 Z 2 WiEReG mache sich eines Finanzvergehens zu einer jährlichen Meldeverpflichtung nach § 3 Abs 3 WiEReG schuldig, wer seiner Meldepflicht (§ 5) trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachkomme und sei bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 200.000 € zu bestrafen. Wer die Tat grob fahrlässig begehe, sei mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 € zu bestrafen. Die subjektive Tatseite sei bei dieser Tat zu deren Beginn der Strafbarkeit, Ablauf der Nachfrist nach der zweiten Erinnerung, bis zur Beendigung des Dauerdeliktes durch Nachmeldung zu prüfen. Für die Annahme von Vorsatz genüge es nicht, dass bereits seit 2020 eine jährliche Meldeverpflichtung bestehe, die meldepflichtige Personen kennen müssten und ihr nicht nachgekommen seien.

