Der Grundsatz, sich nicht selbst beschuldigen zu müssen, sei ein zentrales Verfahrensgrundrecht. Er ergebe sich aus dem allgemeinen Anklagegrundsatz (Art 90 Abs 2 B-VG) sowie aus den Grundsätzen des fairen Verfahrens und der Unschuldsvermutung (Art 6 Abs 1 und 2 EMRK). Unstrittig entfalte dieses verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht des Angeklagten seine Rechtswirkungen ab formeller Einleitung des Finanzstrafverfahrens. Anders als im Finanzstrafverfahren bestehe demgegenüber im vorgelagerten Abgabenverfahren die Pflicht des Abgabepflichtigen zur Mitwirkung, die durch Zwangsstrafen bewährt sei (§ 111 BAO). Die Mitwirkung und Einbekennung bislang nicht offengelegter Sachverhalte sei für den Abgabepflichtigen allerdings riskant: Für die Abgabenbehörden bestehe nämlich eine umfassende Anzeigepflicht für Finanzvergehen an die zuständige Finanzstrafbehörde; die Pflicht zur abgabenrechtlichen Geheimhaltung bestehe insoweit nicht (§ 48a Abs 4 BAO).

