Durch die umfassende Novelle der FoPV mit BGBl II 2025/302, ÖStZ 2026/1, wurde in ihren Anhang I (Begriffsbestimmungen und Abgrenzungen) auch eine Z 7a betreffend "marktnahe FuE" eingefügt. Das hätte ab 2026 laut BMF-Info bedeutet, dass Material und Rohstoffe, die (auch) für FuE eingesetzt werden, insoweit nicht für die Forschungsprämie berücksichtigt werden dürften, als daraus Produkte entstehen, die ohne vorherige Eigennutzung vermarktet werden. In solchen Fällen wäre nur der allein durch die FuE veranlasste Aufwand für die Forschungsprämie maßgebend.

