§ 240 BAO regelt die Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltenen Abfuhrabgaben. Vom Abfuhrabgabenbegriff umfasst seien insbesondere die Lohnsteuer, die Kapitalertragsteuer und die Abzugsteuer. Die Vorschrift des § 240 BAO treffe dabei Anordnungen für zwei unterschiedliche Adressatenkreise, nämlich einerseits den Abfuhrpflichtigen und andererseits den Abgabepflichtigen. Abs 3 biete ein Rechtsschutzinstrument für den Abgabepflichtigen, indem diesem eine Antragstellung auf Rückzahlung der zu Unrecht einbehaltenen Abfuhrabgaben ermöglicht werde, sofern keine Veranlagung erfolgte. Im Zuge des AbgÄG 2022 sei § 240 BAO nun um einen neuen Abs 4 erweitert worden.