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Die "neue" Rückerstattung von Quellensteuern aufgrund von DBA (Neumüller/Stöcklinger, AVR 5/2022, S. 195)

Artikelrundschau Oktober 2022 - Teil 1(Bundes)Abgabenordnung, Finanzstrafrecht, Verwaltungsverfahren; InsolvenzrechtMMag. Maria Gold-Tajalli/Mag. Franz ProkschÖStZ 2022/675ÖStZ 2022, 681 Heft 23 v. 13.12.2022

§ 240 BAO regelt die Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltenen Abfuhrabgaben. Vom Abfuhrabgabenbegriff umfasst seien insbesondere die Lohnsteuer, die Kapitalertragsteuer und die Abzugsteuer. Die Vorschrift des § 240 BAO treffe dabei Anordnungen für zwei unterschiedliche Adressatenkreise, nämlich einerseits den Abfuhrpflichtigen und andererseits den Abgabepflichtigen. Abs 3 biete ein Rechtsschutzinstrument für den Abgabepflichtigen, indem diesem eine Antragstellung auf Rückzahlung der zu Unrecht einbehaltenen Abfuhrabgaben ermöglicht werde, sofern keine Veranlagung erfolgte. Im Zuge des AbgÄG 2022 sei § 240 BAO nun um einen neuen Abs 4 erweitert worden.

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