Nach Ansicht des BFG könne es für die vom VwGH formulierte Anforderung an eine Verlängerungshandlung - nämlich die Geltendmachung eines bestimmten Abgabenanspruchs - nicht ausreichend sein, dass sich diese, ex post betrachtet, als auch zur Geltendmachung des von der Behörde letztlich mit Bescheid geltend gemachten Abgabenanspruchs als geeignet erweist. Eine derartige Sichtweise würde das Erfordernis der Geltendmachung eines bestimmten Abgabenanspruchs ad absurdum führen.