Mit Erk v 28. 6. 2022, Ro 2022/13/0002, hat sich der VwGH mit "Cum-/Ex-Geschäften iZm österr Aktien beschäftigt. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ging es um eine Kapitalgesellschaft aus den Vereinigten Arabischen Emiraten, die kurz vor dem "Ex-Tag" österr Aktien erworben hat. Nach Maßgabe von Art 10 Abs 1 des DBA VAR ist die gesamte österr Kapitalertragsteuer auf Dividenden österr Aktien zu refundieren. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren stellte der Investor gem § 240 Abs 3 BAO einen entsprechenden Rückzahlungsantrag, dessen Erledigung idF strittig war. Der VwGH verneinte die Rückerstattung der Kapitalertragsteuer. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurden die betreffenden österr Aktien nach dem jeweiligen Zeitpunkt der Hauptversammlung, in der über die Dividende beschlossen wurde, aber vor dem "Ex-Tag" erworben. Das angeführte Erk des VwGH v 28. 6. 2022, Ro 2022/13/0002-5, überzeuge. Unklar sei die Begründung des VwGH in Bezug auf die exakten Zurechnungsgrundsätze von Dividenden. Des Erachtens der Autoren nach sollte weder die Teilnahme an der betreffenden Hauptversammlung noch die Mitwirkung am Dividendenbeschluss in Bezug auf die ertragsteuerliche Realisation von Dividendenerträgen eine Rolle spielen.