Mit 1. 10. 2022 sowie 1. 1. 2023 solle in der Steiermark, in Salzburg und in Tirol eine Leerstandsabgabe in Kraft treten. Neben der verfassungsrechtlichen Problematik im Hinblick auf die Kompetenzfrage und den Gleichheitssatz stellen die unterschiedlichen Regelungen aufgrund ihrer Inhomogenität - im Vergleich zur Abgabenhöhe - einen enormen Verwaltungsaufwand für bestimmte Abgabenschuldner dar. Darüber hinaus sei fraglich, ob die (missbrauchsanfällige) Verknüpfung mit dem ZMR technisch tatsächlich bis zum Inkrafttreten verwirklicht werden könne.