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Anpassung der "Unshell Directive" der EU (ATAD III) - Zweifel, Unklarheiten und kritische Anmerkungen (S. Bendlinger, ÖStZ 2022/535, S. 532)

Artikelrundschau September 2022 - Teil 1Allgemeines - international, EU-Recht, AuslandsbeziehungenMMag. Maria Gold-Tajalli/Mag. Franz ProkschÖStZ 2022/602ÖStZ 2022, 623 Heft 21 v. 29.11.2022

Am 22. 12. 2021 habe die Europäische Kommission den Vorschlag einer Richtlinie zur Verhinderung der missbräuchlichen Nutzung von Briefkastenfirmen ("shell entities") für Steuerzwecke präsentiert. Diese dritte "Anti Tax Avoidance Directive" (ATAD III) solle der Steuerumgehung durch die Zwischenschaltung substanzloser Rechtsgebilde entgegentreten, indem deren steuerliche Abschirmwirkung nicht anerkannt werden sollen und den als "Briefkasten" qualifizierten Gesellschaften die sich aus Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), der Mutter-Tochter-Richtlinie (MTR) und der Zinsen- und Lizenzgebühren-Richtlinie (ZL-RL) ergebenden Steuervorteile verweigert würden. Flankiert werde dies durch einen automatischen Informationsaustausch in Form einer Ergänzung der EU-Amtshilferichtlinie (DAC 9). Im März 2022 habe der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) eine Stellungnahme zu ATAD III abgegeben. Und im Mai 2022 habe der Ausschuss für Wirtschaft und Währung des Europäischen Parlaments (Committee

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