Der Beitrag befasst sich vor dem Hintergrund der jüngsten EuGH-Entscheidung in der Rs Viva Telecom Bulgaria mit grenzüberschreitenden Verrechnungspreiskorrekturen zwischen verbundenen Unternehmen durch den Mitgliedstaat der begünstigten Leistungsempfängerin gegenüber dem beschränkt steuerpflichtigen leistenden Unternehmen bzw Darlehensgeber in Bezug auf fiktive Zinserträge aus einer zinslosen Darlehensgewährung. Die Kernaussagen des EuGH-Judikats werden kritisch analysiert.