Der BFH habe entschieden, dass Unterhaltsleistungen an in D (lediglich) geduldete (= Aussetzung der Abschiebung), nicht unterhaltsberechtigte Angehörige weder nach § 33a EStG noch nach § 33 EStG als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen seien. Das gelte auch dann, wenn sich der Steuerpflichtige gegenüber der Ausländerbehörde/Auslandsvertretung verpflichtet habe, die Kosten für den Lebensunterhalt seiner Angehörigen zu tragen. Das dBMF habe mittlerweile eine Billigkeitsregelung erlassen.