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Unterhaltsaufwendungen an in Deutschland geduldete Ausländer (Eversloh, RdW 2022/420. S. 509)

Artikelrundschau Juli 2022 - Teil 1Allgemeines - international, EU-Recht, AuslandsbeziehungenMMag. Maria Gold-Tajalli/Mag. Franz ProkschÖStZ 2022/505ÖStZ 2022, 511 Heft 17 v. 15.9.2022

Der BFH habe entschieden, dass Unterhaltsleistungen an in D (lediglich) geduldete (= Aussetzung der Abschiebung), nicht unterhaltsberechtigte Angehörige weder nach § 33a EStG noch nach § 33 EStG als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen seien. Das gelte auch dann, wenn sich der Steuerpflichtige gegenüber der Ausländerbehörde/Auslandsvertretung verpflichtet habe, die Kosten für den Lebensunterhalt seiner Angehörigen zu tragen. Das dBMF habe mittlerweile eine Billigkeitsregelung erlassen.

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