Die Meldepflicht ist das Herzstück der DAC 7,1 weil erst die Meldung der Informationen die Steuerverwaltungen der Mitgliedstaaten in die Lage versetzt, die ordnungsgemäße Veranlagung von Ertragsteuern hinsichtlich der Einkünfte aus Tätigkeiten, die unter Zuhilfenahme digitaler Plattformen ausgeübt werden, vorzunehmen.2 Im Folgenden soll auf den Inhalt, den Ort und den Zeitpunkt der Meldung sowie auf die Befreiung von der Meldepflicht eingegangen werden — Themenbereiche, die im 4. Abschnitt des Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetzes3 geregelt sind.