Der 2. Abschnitt des Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetzes1 enthält die Begriffsbestimmungen und steckt insb durch die Definition der relevanten Tätigkeit, der Plattform, des Plattformbetreibers und des Anbieters den Anwendungsbereich dieses Gesetzes ab. Im Folgenden soll auf einige ausgewählte Begriffsbestimmungen näher eingegangen werden.