Der VwGH habe festgehalten, dass der Vorteil, den ein Unternehmen zur Abwicklung der Umsatzsteuerrückerstattung bei Touristenexporten den Touristen verschafft, darin bestehe, dass diese sich nicht selbst um die Rückerstattung im Drittstaat bemühen müssen. In der Praxis stelle sich die Frage, ob dem Händler tatsächlich ein Recht auf Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Dienstleistungsgebühr zukomme.