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Direkte Rückerstattung irrtümlich bezahlter und entrichteter Umsatzsteuer in der Insolvenz des Leistungserbringers (Bendlinger/Mühlberger, SWK 9/2019, S. 478)

Artikelrundschau März 2019 - Teil 1Umsatzsteuer, Normverbrauchsabgabe, Energieabgaben, Kammerumlage, WerbeabgabeMMag. Maria Gold-Tajalli/Mag. Franz ProkschÖStZ 2019/329ÖStZ 2019, 241 Heft 9 v. 6.6.2019

Stellt sich bei einem Rechtsgeschäft heraus, dass das Reverse-Charge-Verfahren anwendbar gewesen wäre und berichtigt der Leistungserbringer die Rechnung nicht, müsse der Leistungsempfänger die USt vom Leistungserbringer auf dem Zivilrechtsweg zurückfordern. Der EuGH habe dem Leistungsempfänger einen unmittelbaren Rückerstattungsanspruch gegen die Steuerbehörde zugesprochen, wenn der Leistungserbringer insolvent wird. Wie dieser Rückerstattungsanspruch geltend gemacht werden kann, sei noch nicht abschließend geklärt.

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