Stellt sich bei einem Rechtsgeschäft heraus, dass das Reverse-Charge-Verfahren anwendbar gewesen wäre und berichtigt der Leistungserbringer die Rechnung nicht, müsse der Leistungsempfänger die USt vom Leistungserbringer auf dem Zivilrechtsweg zurückfordern. Der EuGH habe dem Leistungsempfänger einen unmittelbaren Rückerstattungsanspruch gegen die Steuerbehörde zugesprochen, wenn der Leistungserbringer insolvent wird. Wie dieser Rückerstattungsanspruch geltend gemacht werden kann, sei noch nicht abschließend geklärt.