Bei Vorliegen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft habe jede einzelne Gesellschaft zu prüfen, ob Kammerumlagepflicht vorliegt. In einem Organkreis sei nicht notwendigerweise jede Gesellschaft kammerumlagepflichtig. Die Berechnung der KU 1 habe auf Ebene der einzelnen Gesellschaften zu erfolgen und der Organträger habe diese als Steuerschuldner abzuführen.