Der EuGH habe sich zu tauschähnlichen Umsätzen und deren Bemessungsgrundlage bei Entsorgungsleistungen geäußert. Das Urteil behandle die Erbringung von Entsorgungsleistungen bei Einbeziehung des Werts der entsorgten Gegenstände und den Ankauf von Gegenständen bei Einbeziehung von Leistungen zum Abbau derselben. In beiden Fällen sei der EuGH zum Schluss gekommen, dass ust-pflichtige Leistungen erbracht worden seien.