Das Verbot einer Einlagenrückgewähr nach §§ 52 und 56 AktG/§§ 82 und 83 GmbHG fordert eine objektive Äquivalenz im Leistungsaustausch einer Kapitalgesellschaft mit ihren Gesellschaftern. Verletzungen der objektiven Äquivalenz zulasten einer Kapitalgesellschaft verstoßen gegen das Verbot einer Einlagenrückgewähr. Korrekturmaßnahmen zur Herstellung der objektiven Äquivalenz sind gesellschaftsrechtlich zwingend.