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Die subjektive Richtigkeitsgewähr im Leistungsaustausch einer Kapitalgesellschaft mit ihren Gesellschaftern - drei Kategorien von Verletzungen der objektiven Äquivalenz

Steuerrecht aktuellUniv.-Prof. Dr. Reinhold BeiserÖStZ 2019/302ÖStZ 2019, 225 Heft 9 v. 6.6.2019

Das Verbot einer Einlagenrückgewähr nach §§ 52 und 56 AktG/§§ 82 und 83 GmbHG fordert eine objektive Äquivalenz im Leistungsaustausch einer Kapitalgesellschaft mit ihren Gesellschaftern. Verletzungen der objektiven Äquivalenz zulasten einer Kapitalgesellschaft verstoßen gegen das Verbot einer Einlagenrückgewähr. Korrekturmaßnahmen zur Herstellung der objektiven Äquivalenz sind gesellschaftsrechtlich zwingend.

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