Eine Endbesteuerung sichere eine effiziente Erfassung aller Abgabepflichtigen mit einem linearen Steuersatz und einem die Progression mildernden Splittingeffekt. Insoweit sei ein Abzugsverbot sachlich zu rechtfertigen. Eine Veranlagung nach dem allgemeinen Steuertarif löse die Progression ohne Splittingeffekt aus, ein Abzug von Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem objektiven Nettoprinzip sei insoweit sachlich geboten.