Beiser sei darin zu folgen, dass die Grundstückswertverordnung nicht angewendet werden könne. Er verkenne aber die Bedeutung der Bewertung nach § 15 BewG. Es handle sich hierbei um keinen Wert, der Rechtsgeschäften im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zugrunde gelegt und als Wertmaßstab für das Baurecht herangezogen werden könne. Andernfalls ergäben sich reine Zufallswerte, die ausschließlich von der Disposition der Beteiligten abhingen.