Werden Baurechte eingeräumt, stelle sich die Frage, ob der (gemeine oder Grundstücks-) Wert des Grund und Bodens die Mindestbemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bildet. Werden Baurechte marktkonform entgeltlich eingeräumt, entspreche die Gegenleistung dem gemeinen Wert des Baurechts. Nur in Fällen einer zu niedrigen Gegenleistung sei der gemeine Wert des Baurechts eigenständig zu ermitteln.