Anträge auf Zuerkennung einer Zuzugsbegünstigung seien spätestens sechs Monate nach dem Zuzug einzubringen. Entgegen der Annahme von Kühbacher sei eine solche Hürde aus Ermessenserwägungen geboten und somit durch die Verordnungsermächtigung gedeckt. Ebenso zu verwerfen sei Beisers Annahme, der zufolge die Begründung eines Nebenwohnsitzes bereits einen Zuzug bedingen würde, und Kühbachers Zugang, wonach die Einschränkung der Gesamtdauer der Beseitigung steuerlicher Mehrbelastungen gesetzeswidrig wäre.