Mit der Information des BMF über die Vorgangsweise bei verschiedenen Sachverhalten im Zusammenhang mit Grundstücksveräußerungen sei ua die steuerliche Behandlung von Nutzungsrechten iZm Grundstückstransaktionen klargestellt worden. Während die Übernahme dinglicher Nutzungsrechte im Fall der Veräußerung ertragsteuerlich keine Gegenleistung darstelle, würden obligatorische Rechte als (zusätzliches) Entgelt eingestuft. Der Autor zeigt, dass selbst die Übernahme obligatorischer Rechte unter Umständen keine ertragsteuerliche Gegenleistung darstellt.