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Mehraufwand für Nahrungsmittel bei Bulimie zwangsläufig (Renner, RdW, 2017/473, S. 643)

Artikelrundschau September 2017 - Teil 2Einkommensteuer (allgemein)Bearbeiter: Mag. Franz Proksch/Dr. Erik TajalliÖStZ 2017/839ÖStZ 2017, 611 Heft 22 v. 30.11.2017

Müsse aus Krankheitsgründen, zB ständigem Erbrechen wegen Bulimie, ein Vielfaches an Nahrungsmitteln konsumiert werden, um dem Körper denselben lebensnotwendigen Nährwert zuzuführen, sei der entstandene Mehraufwand außergewöhnlich. Die Schlussfolgerung, die überproportionale Nahrungszufuhr verstärke das Krankheitsbild, übersehe, dass insoweit nicht Maßnahmen tangiert seien, deren Eignung zur Heilung oder Linderung der Krankheit zu prüfen wäre. Vielmehr sei das Essverhalten selbst krankhaft und unmittelbares, zwangsläufig erwachsenes Symptom der Krankheit, sodass die daraus resultierenden Aufwendungen eine außergewöhnliche Belastung darstellten.

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