Der VwGH hat kürzlich entschieden, dass der Versicherungsbegriff des VersStG die Übernahme eines versicherungsspezifischen Wagnisses durch das Versicherungsunternehmen zur Voraussetzung hat. Bloße Spar- oder Kapitalansammlungsprodukte, bei denen der Kunde das ausschließliche Veranlagungsrisiko trägt, unterliegen daher keiner Versicherungssteuerpflicht.