Der Artikel behandelt die Frage, ob eine Anpassung der Vorjahreszahlen des Jahresabschlusses gem § 906 Abs 36 UGB aus dem Titel der Unwesentlichkeit entfallen kann. Es könne von der Erwartung ausgegangen werden, dass der Nutzer in seiner Entscheidung durch die gem § 906 Abs 36 UGB vorgegebene eingeschränkte Anpassung von Vorjahreszahlen nicht beeinflusst wird.