Reverse Factoring-Transaktionen könnten bei entsprechender vertraglicher Gestaltung in der Bilanz des Schuldners zur (unerwünschten) Konsequenz der Ausbuchung von Lieferverbindlichkeiten und zur Erfassung von Finanzverbindlichkeiten führen. Die Würdigung der bilanziellen Konsequenzen verlange eine gesamthafte Betrachtung sämtlicher die Transaktion betreffenden (zivil)rechtlichen wie auch wirtschaftlichen Faktoren und habe nicht zuletzt durch die Festlegung als Enforcement-Schwerpunkt durch die ESMA gemeinsam mit der ÖPR für das Jahr 2015 Aktualität erhalten.