Die Nutzungszuwendung der Privatstiftung an Begünstigte sei nach dem ansonsten vom Begünstigten zu tragenden Aufwand zu bemessen. Im Anlassfall habe der VwGH seine Ansicht zur Bewertung an die Stelle des UFS gesetzt. Dabei komme es in erster Linie auf die auf einem funktionierenden Mietenmarkt erzielbare Miete an. Erst in zweiter Linie habe eine Berechnung anhand einer Renditemiete zu erfolgen.