Judikatur und Verwaltungspraxis würden bei der Zuordnung von Beherbergungseinkünften zu den betrieblichen Einkünften bzw zu jenen aus Vermietung und Verpachtung mit unterschiedlichem Maß messen. Die Konsequenzen dieser Zuordnung seien sowohl innerhalb als auch außerhalb des (Ertrag-)Steuerrechts weitreichend.