Ein Realisierungsverlust sei ab 1. 4. 2012 nur zur Hälfte ausgleichsfähig. Das habe zur Folge, dass im betrieblichen Bereich ein Verlust aus der Konvertierung eines vor dem 1. 4. 2012 aufgenommenen Fremdwährungsdarlehens nur zur Hälfte ausgeglichen werden könne, sofern die Konvertierung nach dem 31. 3. 2012 erfolge.