Kosten für die eigene Verpflegung sind typische Kosten der Lebensführung und es ist auch nicht außergewöhnlich, Mahlzeiten außerhalb des Hauses in Gaststätten einzunehmen. Aus der Verknüpfung dieser Aussagen habe der VwGH geschlossen, dass selbst Aufwendungen für einen Mahlzeitenhilfsdienst ("Essen auf Rädern") keine behinderungsbedingten Mehraufwendungen verursachen.